23.03.2022
TKB-Update 2022: Sonderkonstruktionen – nicht normgerecht, aber extrem gut
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Die Technische Kommission Bauklebstoffe setzte mit ihrem „TKB-Update“ bereits das zweite Jahr in Folge auf eine digitale Kommunikationsform mit der Bodenbranche. In der diesjährige Ausgabe standen Sonderkonstruktionen im Fokus. In zwei Vorträgen und einer ausführlichen Podiumsdiskussion wurde diese Abweichung von der Normausführung von allen Seiten beleuchtet.
Was haben elastische Parkettklebstoffe, eine Verlegung Belag auf Belag und eine Absperrung bei zu hoher Estrich-Restfeuchte gemeinsam? Alle drei sind Beispiele für frühere und aktuelle Sonderkonstruktionen, also handwerkliche Ausführungen entgegen der Normung. Die
Technische Kommission Bauklebstoffe (TKB) wählte Sonderkonstruktionen in diesem Jahr als Schwerpunktthema. Mehr als 100 Teilnehmer wählten sich beim TKB-Update 2022 über die Webseite
www.klebstoffe.com ein, es wurde live aus dem
Ardex Studio-One in Witten übertragen. Der TKB-Vorsitzende Dr. Norbert Arnold gab zunächst einen Überblick über die Aktivitäten der TKB
(Details siehe am Ende des Artikels). Zur Einführung in die Thematik Sonderkonstruktionen informierte der Baurechtsanwalt Carsten Seeger erst über die juristische Bewertung von Sonderkonstruktionen, ehe Dr. Frank Gahlmann, technischer Geschäftsführer bei Stauf, die praktische Ausführung von Sonderkonstruktionen beleuchtete. Als Höhepunkt gab es eine Podiumsdiskussion, die verschiedene Ansichten über Sonderkonstruktionen offenbarte.
Juristische Bewertung von Sonderkonstruktionen
Der
Baurechtsanwalt Carsten Seeger widmete sich der juristischen Bewertung von Sonderkonstruktionen. Gleich zu Beginn machte er deutlich: „Es gibt bei Sonderkonstruktionen keine Patentlösung.“ Die Herausforderung des Handwerkers bestünde darin, einen zweckentsprechendes und dauerhaft funktionstaugliches Werk zu garantieren. Ist dies nicht der Fall, spricht man von einem Mangel, so Seeger. In diesem Zusammenhang sind die anerkannten Regeln der Technik konkludent (d. h. schlüssig) mit vereinbart. „Das ergibt sich aus § 633 Absatz 2 Nummer 2 BGB und aus der VOB § 13 Absatz 7 Nr. 3a. Beide Vertragstypen kommen im Baurecht vor, nämlich der BEB- und der VOB-Vertrag“, erläuterte der Rechtsanwalt.
Für den Fall, dass der Handwerker von einer üblichen Normkonstruktion abweichen will, produziert er juristisch gesehen automatisch einen Mangel. „Normgerecht heißt den anerkannten Regeln der Technik entsprechend. Die Rechtsprechung ist hier sehr streng: Es wird nur nach der Abweichung zwischen Ist- und Soll-Zustand geguckt“, begründete Seeger. Der Jurist empfahl als einzige Möglichkeit, wenn ein Boden- oder Parkettleger von einer Normenkonstruktion abweichen wolle, eine Vereinbarung mit seinem Auftraggeber zu treffen. Nur auf diese Weise vermeidet der Handwerker seine Haftung. Die dafür notwendige Vereinbarung ist eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung nach unten. Man einigt sich damit auf eine Unterschreitung des gewöhnlichen Standards. Die Beschaffenheitsvereinbarung nach unten hat zwei Elemente: Die Risikoaufklärung des Auftraggebers und seine Risikoübernahme. Dies kann übrigens nicht in den AGBs des Handwerkers und auch nicht in seinem Angebotsschreiben erfolgen, weil dies dem Warnhinweis-Charakter nicht entsprechen würde.
Die Hürden werden von Gerichten sehr hoch angesetzt, so die Erfahrung von Carsten Seeger. Wichtig ist: Der Auftraggeber muss intensiv aufgeklärt werden. Ihm muss der Sachverhalt ausführlich geschildert werden, warum die Leistung in Form einer Sonderkonstruktionen erfolgt und welche Risiken dadurch entstehen. Die Risikoaufklärung muss allumfassend sein und dabei den Sachverhalt schildern sowie das Schadensszenario aufzeigen. Der Auftraggeber muss in diesem separaten Schreiben bestätigen, dass er die Risiken verstanden hat und übernehmen will. Erforderlich ist die Schriftform, eine E-Mail reicht nicht, das Schreiben muss handschriftlich unterschrieben sein. Der richtige Adressat ist ausschließlich der Auftraggeber – ein Architekt oder Bauleiter reicht nicht aus.
Sonderkonstruktionen – Bewertung für die Praxis
Dr. Frank Gahlmann, technischer Geschäftsführer bei
Stauf, beschäftigte sich mit der praktischen Ausführung von Sonderkonstruktionen, die er persönlich eigentlich lieber Sonderausführungen nennen würde. Die Technische Kommission Bauklebstoffe hat aktuell das Merkblatt 20 über Sonderkonstruktionen überarbeitet. Zur grundsätzlichen Bedeutung sagte Dr. Gahlmann: „Sonderkonstruktionen sind nichts Exotisches, sondern gehören zum täglichen Brot des Boden- und Parkettlegers.“ Sie seien zwar nicht normgerecht, funktionieren aber extrem gut.
Für die Industrie und auch für die Branche insgesamt, haben Sonderkonstruktionen hinsichtlich technischem Fortschritt eine große Bedeutung: „Sonderkonstruktionen bleiben nicht ewig Sonderkonstruktionen, sondern gehen regelmäßig in Regelausführungen über“, berichtete Dr. Gahlmann. Als Beispiel nannte er elastische Parkettklebstoffe, die elf Jahre den Status Sonderkonstruktion trugen, bis sie die Regel wurden.
Ein weiteres, weit verbreitetes Beispiel sind Estriche, die eine zu große Restfeuchte aufweisen. Sie werden seit Jahrzehnten mit Epoxi-, Polyurethan-, Silan- oder Dispersionsgrundierungen grundiert und dadurch die Wasserdiffusionsrate auf ein verträgliches Maß reduziert. Dadurch erlangt man eine frühere Belegreife des Estrichs und kann die Bodenbeläge vorzeitig verlegen. Elastische Parkettklebstoffe sind ein Beispiel für die Weiterentwicklung neuer Klebstoffgenerationen, die erst nach elf Jahren von einer Sonder- zu einer Normausführung wurden.
Als drittes Beispiel stellte der Referent die Neuverlegung von Bodenbelägen auf Bestandsböden, wie keramischen Fliesen und Naturwerkstein, vor. So lasse sich der Ausbau der Bestandsbeläge vermeiden – man spare sich Zeit, Ärger und Staub. Die Verlegewerkstoffe, die dabei zum Einsatz kommen, sind füllende Grundierungen oder Spachtelmassen. Es gebe außerdem die Möglichkeit, auf verschiedene Arten von Nutzböden elastische und textile Böden mit Trockenkleber direkt zu kleben. Das funktionere aber nur, wenn keine Hoch-Tief-Strukturen bestehen, weil der Trockenkleber diese nicht auffangen kann.
Dr. Gahlmanns Fazit: Sonderkonstruktionen werden regelmäßig ausgeführt und sind keineswegs exotisch. Es gibt Verlegefälle, in denen ein normgerechtes Arbeiten nicht möglich ist, oder es vom Auftraggeber aus Kostengründen oder aus Zeitdruck nicht gewünscht wird. Sonderkonstruktionen sind intelligent und treiben den technischen Fortschritt voran.
Podiumsdiskussion zu Sonderkonstruktionen:
An der Podiumsdiskussion nahmen Dr. Norbert Arnold, Dr. Frank Gahlmann, Ulrich Engels (Geschäftsführer eines Handwerksbetriebs), Ralf Wollenberg (Handwerker und Sachverständiger) sowie Klaus Winkels (Geschäftsführer Recht beim Industrieverband Klebstoffe) und Carsten Seeger teil. Gleich die erste von FussbodenTechnik gestellte Frage erhitzte die Gemüter der Podiumsdiskussion: Ist jeder Altuntergrund nicht normgerecht und damit automatisch eine Sonderkonstruktion?
Ralf Wollenberg: Darüber haben wir im Vorfeld auch schon sehr intensiv diskutiert und sind konträrer Meinung. Ich persönlich meine, es ist täglich auf Tausenden von Baustellen gelebte Praxis, dass auf Altuntergründe verlegt wird. Auf Böden, die noch mit Klebstoff- und Spachtelmassenresten behaftet sind. Nach entsprechender Vorarbeit funktioniert das aufgrund der Verlegewerkstoffe auch hervorragend. Aber ich muss mir anhören, das wäre nicht normgerecht. Ich bin da anderer Meinung.
Klaus Winkels: Jede Baustelle ist anders, sagt man. Insofern müssten doch die Gerichte langsam darauf kommen, dass so etwas wie ein normgerechtes Arbeiten selten möglich ist, sondern eigentlich immer Improvisationskunst gefragt ist. Ist da das normgerechte Arbeiten nicht eigentlich ein viel zu hoher Anspruch?
Ulrich Engels: Der Handwerker übernimmt einen Job und bei all den DIN-Normen, die sicherlich richtig sind, stellt sich für ihn die Frage: Welches Risiko übernehme ich mit einem Auftrag? Es bleibt immer das Unternehmerrisiko übrig. Da geht die Schere auseinander, die tägliche Erfahrung lehrt es uns: Letztendlich ist das Resultat der abgelieferten Arbeit entscheidend. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Dinge erst aufploppen, wenn es Probleme gibt.
Wollenberg: Die Frage ist einfach, wer definiert die Norm? Die DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten, an der ich mitgearbeitet habe – das sind wenige Sätze. Über die Spezialprobleme der genannten Sonderkonstruktionen gibt es keine Aussagen. Die Norm wird aber kommentiert, taucht zerstückelt in Merkblättern auf, wird von Sachverständigen und Industrievertretern sowie vereinzelt auch von Handwerkern kommentiert, und das wird dann als Stand der Technik hervorgehoben und definiert. Aber das ist eigentlich nicht Stand der Technik. Aus meiner Sicht ist Stand der Technik das, was draußen passiert.
Winkels: Das heißt, es geht um die Interpretationshoheit der technischen Anforderungen. Wer beschreibt denn das? Das ist doch das, was auch in Merkblättern passiert.
Dr. Norbert Arnold: Wir überarbeiten im Moment einige Merkblätter und haben uns das wirklich vertieft angeguckt. Bei uns verstärkt sich immer mehr der Eindruck, dass sich die DIN 18365 im Grunde auf neu erstellte Untergründe bezieht. Wir haben eine Norm, die beschreibt neue Untergründe. Wir wissen doch, es ist unser Geschäft als Verlegewerkstoffhersteller, dass 90 % der Untergründe Altuntergründe sind. Wir reden über 10 vielleicht 20 % der Untergründe, das sind die neuen und die geben die Norm vor. Dann stellt sich die Frage, wie gehen wir damit um?
Carsten Seeger: Anerkannte Regeln der Technik heißt: wissenschaftlich abgesegnet, aber auch in der Praxis umgesetzt. Dann muss es in der DIN-Norm 18365 auch definiert werden. Wenn Sie im Normenausschuss sitzen, sollte es dort umgesetzt werden. Jeder Sachverständige verweist natürlich auch gerne auf die Norm. Sie wissen, wie gerne Gerichte Normen zitieren. Ich finde es schade, wenn ich einen Sachverhalt aus der Fußbodentechnik aufbereite, dass sich viele Gerichte leider nicht die Mühe machen, sich mit diesen Einzelheiten zu beschäftigen.
Engels: Ich statte viele Neubauten aus und selbst da ist es mit der Norm schwierig, weil man als Unternehmer unter Erfolgs-, Zeit- und Kostendruck steht. Wenn man einen großen Bau nach Norm ausbauen würde, gebe es ein großes Hurra auf der Baustelle. Die Regel ist: Die Handwerker arbeiten über- und untereinander. Alles wird dem Fertigstellungstermin untergeordnet. Also steht man immer mit einem Bein vor Gericht.
Dr. Frank Gahlmann: Wenn ich das Beispiel von den elastischen Parkettklebstoffen nochmal zitieren darf. Es hat elf Jahre gedauert, bis sie nicht mehr Sonderausführung waren. Fast so langsam ist dann auch die Normung. Zu dem Zeitpunkt, als sie dann genormt wurden, hatten sie bereits einen Marktanteil von fast 50 %. Das Ganze war also sehr überfällig. Die Annahme, dass die Normen den Stand der Technik abbilden, ist ja schon das erste Problem, das wir haben. Und dann eben die Zeitschiene, wann Normen aktualisiert werden – das ist das zweite Problem. Das spricht der Baustellenpraxis massiv entgegen.
Winkels: Wir haben auf der einen Seite das Judiz, was das Rechtsgefühl beschreibt. Auf der anderen Seite gibt es den Handwerker, der natürlich ein gewisses Risikogefühl hat, weil er sich sicher ist: Mit der Lösung kann ich in dieses Gewerk hineingehen. Hat man ein Bautagebuch, gibt es eine Norm, ist einfach die Beweislage besser in dem Moment, in dem etwas schief geht. Deshalb ist es letztendlich immer der Handwerker, der wissen muss: Welches Risiko kann ich eingehen?
Wollenberg: Zu dem Fall, den Dr. Gahlmann vorhin geschildert hat: Trockenklebstoffe auf einem festliegenden PVC-Belag zu verwenden. Die Norm sagt nichts über Klebstoffe. In der Norm gibt es einen Satz, der heißt: Zu klebende Unterlagen und Bodenbeläge sind vollflächig zu kleben. Da steht nichts von Nass, Haft- oder Trockenkleber. Wie ich das hinkriege, ist doch mir überlassen. Also lässt die Norm sehr viel zu. Die um die Norm herumgebauten Regelwerke, die schränken uns allerdings ein.
Dr. Arnold: Dem stimme ich voll zu. Es wird ja oft unterstellt, dass ein Untergrund normgerecht sein muss, aber es gibt keine Norm, die den Untergrund definiert. Das eine ist das Risiko, aber das andere ist auch die Qualifikation und die Art des Gegenübers, des Vertragspartners. Ist das jetzt ein gewerblicher, ist das Generalunternehmer oder ist das ein Privatmann? Wie ist das, wenn ein Schreiner ein Parkett verlegt und hat einen Holzbauingenieur als Auftraggeber? Da kann ich unterstellen, dass er Ahnung vom Fach hat, aber möglicherweise weiß er mehr als ein Generalunternehmer. Das muss der Handwerker auch abschätzen.
Seeger: Die Gerichte schätzen das so ein, dass ein Verbraucher ein Verbraucher bleibt. Es ist egal, welche Sachkenntnis er hat. Es kommt wirklich nur auf den Status Verbraucher an. Da will die Rechtsprechung einheitlich sein.
Dr. Gahlmann: Ich würde Herrn Wollenberg fragen wollen: Was hilft Ihnen denn außer der Norm? Es gibt technische Merkblätter von der TKB, vom BEB und es gibt Kommentare. Was hilft Ihnen, um Rechtssicherheit in ihrer täglichen Arbeit zu erlangen?
Wollenberg: Ich muss wissen, was möglich ist. Was ist am Markt, was kriege ich über den Außendienst der Verlegewerkstoffhersteller und als Informationen über Fachzeitschriften? Aber man muss sich hier mal die normale Situation vorstellen: Ich habe ein Bauvorhaben, mache meine Estrichfeuchtemessung und stelle fest, der Estrich ist noch zu feucht für eine Belegung ohne Sperrgrundierung. Da fragt der Bauherr mich doch: Der Umzugswagen ist bestellt, was kannst Du mir anbieten? Und dann sage ich ihm eine Lösung. Diese Sonderkonstruktionen sind ja Problemlöser und das muss ich dem Kunden ja auch kommunizieren und das will ich ja auch nicht verschweigen. Ich mache das ja nicht umsonst, sondern ich kriege ja auch Geld dafür. Für mich sind solche vielleicht nicht ganz regelgerechten Ausführungen natürlich auch immer eine Möglichkeit, einen Zusatzgewinn zu generieren.
Dr. Gahlmann: Was ich nie verstehen werde ist, dass man auf der einen Seite dem Handwerker zu Recht die Fachexpertise zuschreibt. Er ist gefordert zu sagen, was nicht geht. Er ist gefordert, die Sonderausführung zu definieren, Maßnahmen vorzuschlagen, Risiken zu beschreiben und Grenzen aufzuzeigen. Das darf er alles in voller Verantwortung. Und wenn er dann ausführt, heißt es: Das ist aber nicht normgerecht. An der Stelle wird seine Expertise nicht beachtet. Das scheint mir ein interessanter Widerspruch zu sein.
Winkels: Die Expertise wird dem Handwerker mit Sicherheit zugeschrieben, keine Frage. Aber, wenn es zum Konfliktfall kommt, dann ist ja etwas schiefgegangen, an welcher Stelle auch immer. Das heißt, der Konfliktfall sagt, dass die Expertise, die man grundsätzlich unterstellen kann, in Frage gestellt wird. Weil es ja schief gegangen ist. Deshalb wird dann die Frage nach der Haftung gestellt.
Dr. Martin Schäfer (gibt Fragen der Zuschauer wieder): Von den Teilnehmern wird sehr intensiv immer auf das Verhältnis von Auftraggeber und Auftragnehmer eingegangen. Wir sind uns alle einig, dass Normen immer dem echten Stand der Technik hinterherhinken. Und warum? Weil die Verlegewerkstoffhersteller mit ihren Innovationen immer einen Schritt voraus sind und damit gute Lösungen anbieten. Wo ist die Rolle der Verlegewerkstoffhersteller? Der Bodenleger denkt sich in der Regel Sonderkonstruktionen nicht selber aus. Sie folgen den Empfehlungen der Bauchemie über eine technische Beschreibung in Produkten oder expliziten Aufbauempfehlungen. Wie ist das juristisch zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und Lieferant?
Seeger: Per se gibt es keine Mithaftung des Lieferanten, sondern man muss sie speziell mit einbeziehen. Deshalb müssen Individualvereinbarungen getroffen werden: Ja, wir stehen Dir bei, wenn es zu einem Haftungsfall kommt. Wenn wir den Lieferanten mit in die Haftung nehmen wollen, müssen wir eine Individualvereinbarung treffen, anders geht es nicht.
Engels: Im Vorfeld lassen wir von der Industrie Anwendungstechniker kommen, die eine Aufbauempfehlung und eine Verarbeitungsempfehlung schriftlich formulieren.
Dr. Arnold: Wir machen ja individualisierte Aufbauempfehlungen. Ich denke, das ist ja schon mal eine Absicherung. Das ist der Hinweis, dass ein Techniker auf der Baustelle war und sich das angeguckt hat. Damit geben wir ja schon mal eine Hilfe und wir legen Beweise nahe, dass wir mit im Boot sind.
Seeger: Wenn Hersteller neue Baustoffe auf den Markt bringen wollen, werden durchaus solche Vereinbarungen getroffen, weil man den Handwerker nicht im Regen stehen lassen möchte.
Dr. Arnold: Das stimmt. Es bestehen ja zwischen vielen Verlegewerkstoffherstellern und Handwerkern langjährige Lieferbeziehungen. Da gibt es auch ein Vertrauensverhältnis. Das ist die Basis, wenn mal etwas schief geht, dass man weiterhin zusammenarbeitet.
Dr. Schäfer (mit Zuschauerfrage): Ich würde mir einen praxistauglichen Tipp wünschen: Muss der Bodenleger mit einem Anwalt auf die Baustelle gehen?
Wollenberg: Es gibt in der Branche ganz viele langjährige Betriebe aus dem Parkett- und Bodenlegerhandwerk. Das heißt, die Suppe wird nicht so heiß gegessen, wie sie gekocht wird. Gottseidank halten sich die Reklamationen und Beanstandungen, bei denen ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden muss, zumindest in unserem Bereich in Grenzen.
Dr. Gahlmann: Der Handwerker hat meiner Meinung nach nur eine kleine Herausforderung, was die technische Ausführung von unseren Produkten angeht. Die technik-affinen Handwerker müssen darauf achten, das bei den Vereinbarungen die Dokumentationen wichtig sind. Wenn das beachtet wird, ist das Problem relativ gering. Also kann man auch ohne Anwalt auf die Baustelle gehen.
TKB-Aktivitäten des Jahres 2021 im Überblick:
Der TKB-Vorsitzende Dr. Norbert Arnold gab zu Beginn des TKB-Updates 2022 einen umfangreichen Einblick in die Tätigkeiten der Technischen Kommission Bauklebstoffe im vergangenen Jahr. „Wir haben 2021 eine ganze Menge bewegt, auch in der Normung. Aufgrund der vielen Videokonferenzen, die stattfanden, kann man sagen, dass Corona unsere Arbeit sogar beschleunigt hat“, sagte Dr. Arnold. Im folgenden Beitrag fasst FussbodenTechnik die wichtigsten Ereignisse zusammen.
„Magere“ Estriche: Intensiv widmete sich die TKB den sogenannten „beschleunigten“ und „mageren“ Zementestrichen, die eine schnelle Belegreife ermöglichen sollen. „Die CM-Belegreife-Grenzwerte sind abhängig vom Zementgehalt. Magere Zementestriche sind bei 2 CM-% noch feucht. Ihre Belegreife ist daher nur mit der KRL-Messung sicher bestimmbar“, führte Dr. Arnold aus. Er zeigte auf, dass die Grenzwerte eigentlich abhängig vom verwendeten Zementgehalt definiert werden müssten: „Das werden sie heute noch nicht.“ Der Zementgehalt sei entscheidend, betonte der TKB-Vorsitzende. „Magere“ Zementestriche seien momentan zwar noch „Exoten“ am Markt, ihre Anwendung nehme aber zu. Da bei der Zementherstellung viel CO
2 entstehe, haben es sich die Hersteller zum Ziel gesetzt, den Zementgehalt in Zementestrichen zu reduzieren – auch vor dem Hintergrund der Bestrebungen für mehr Nachhaltigkeit und des „Green Deals“ der EU. „Ökologisch betrachtet sind solche Produkte sehr sinnvoll“, sagte Dr. Arnold. Die Untersuchung „magerer“ Zementestriche werde die TKB in Zukunft weiter intensiv verfolgen.
KRL-Messbecher: Beim TKB-Update 2021 wurde der KRL-Messbecher erstmals vorgestellt, der diese Methode zur Messung der Belegreife stark vereinfacht. „Der Messbecher ist jetzt auch über einen Messgerätehersteller kommerziell verfügbar. Von der Handhabung her funktioniert er richtig gut – eine deutliche Verbesserung im Vergleich zum Urtyp“, berichtete Dr. Arnold. Der Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik (BVPF) hat den Messbecher seinen Mitgliedern angeboten. Der KRL-Messbecher soll künftig weiter verbessert werden.
Calciumsulfatestriche: Hinsichtlich der Anwendung der KRL-Messung gebe es nach wie vor nur wenige Daten zu Calciumsulfatestrichen, sagte Dr. Arnold. Die TKB suche daher das Gespräch mit den Herstellern.
Schulungspflicht bei diisocyanathaltigen Produkten: Wie die TKB bereits vor zwei Jahren mitteilte, müssen Verarbeiter von diisocyanathaltigen Produkte künftig eine Schulung absolvieren, bevor sie diese verwenden dürfen. In diese Produktgruppe fallen z. B. 2K-PUR-Klebstoffe und 1K-PUR-Grundierungen. Die EU-weite Schulungspflicht für alle Verarbeiter gilt ab dem 24. August 2023. Ein Schulungshinweis befindet sich seit Februar 2022 auf besagten Produkten. Dr. Arnold berichtete, dass diese Schulungen per Internet als E-Learning-Kurse erfolgen sollen. Eine zugehörige Internet-Plattform werde in etwa zwei bis drei Monaten verfügbar sein.
TKB-Merkblätter: Vor 25 Jahren erschien das erste TKB-Merkblatt – es beinhaltet das Kleben von Parkett. Dessen damaliger Verfasser Dr. Thomas Brokamp leitete auch die jüngste Auflage dieses Merkblatts. Diese wurde u. a. um die Holzpflaster-Verklebung erweitert. Seit Mitte März 2022 ist das überarbeitete Merkblatt online zu finden unter
www.klebstoffe.com/informationen/merkblaetter – quasi als „Jubiläumsausgabe“.
Eine wichtige Aufgabe habe in Zukunft die Zusammenfassung inhaltsähnlicher Merkblätter unterschiedlicher Verbände, berichtete Dr. Arnold. So soll das TKB-Merkblatt 8 „Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen“ in ein gemeinsames Merkblatt von TKB und dem Bundesverband Estrich und Belag (BEB) überführt werden: „Die Arbeit ist weit fortgeschritten.“
Das TKB-Merkblatt 10 „Bodenbelags- und Parkettarbeiten auf System- und Trockenunterböden - Fertigteilestriche, Hohl- und Doppelböden“ wird gerade überarbeitet: Ein Ergebnis soll im 3. Quartal 2022 vorliegen. Gleiches gilt für das TKB-Merkblatt 13 „Kleben von textilen Bodenbelägen“ – hier soll das Verkleben von Teppichfliesen aufgenommen werden. Im Zuge der Publikation der überarbeiteten TKB-Merkblatt 10 und 13 soll das TKB-Merkblatt 11 „Verlegen von selbstliegenden SL-Teppichfliesen“ auslaufen und nicht mehr publiziert werden.
Die Überarbeitung des TKB-Merkblatts 14 „Schnellzementestriche und Zementestriche mit Estrichzusatzmitteln“ ist gestartet. Das TKB-Merkblatt 20 „Übliche Sonderkonstruktionen“ wurde intensiv beim jüngsten TKB-Update 2022 vorgestellt und diskutiert.
TKB-Bericht: Der TKB-Bericht 9 befasst sich mit dem Einfluss des Klebens des Bodenbelags auf die Leistung eines Fußbodenheizungssystems. Die Forschungsergebnisse wurden kürzlich in gekürzter Form in FussbodenTechnik 2/2022 veröffentlicht. Verglichen wurde dabei die Wärmeleistung einer Fußbodenheizung bei einem geklebten bzw. schwimmend verlegten Designbelags und bei einem geklebten bzw. schwimmend verlegten Parkettboden. „Die Klebung eines Bodenbelags bzw. Parketts reduziert die notwendige Vorlauftemperatur der Fußbodenheizung um 2 bis 3 °C“, fasste Dr. Arnold das Ergebnis zusammen – also ein weiteres Argument fürs Kleben von Bodenbelägen.
TKB-Fachtagung 2023: Dr. Arnold lud für den 29. März 2023 zur nächsten TKB-Fachtagung nach Köln ein – dann hoffentlich in Präsenz. Das Programm der Tagung soll im Juli 2022 festgelegt werden.
Einfache Sprache: Beim vergangenen TKB-Update 2021 gab es den Wunsch aus der Branche, die TKB solle in ihren Veröffentlichungen eine einfachere und verständlichere Sprache verwenden. Dem sei das Gremium gefolgt – etwa mit dem Beitrag „KRL-Methode – einfach erklärt“ in FussbodenTechnik 5/2021. Die TKB legte von dem Artikel sogar einen Sonderdruck auf und verteilte diesen an Mitgliedsbetriebe, damit sie ihn für Schulungen nutzen können. Die Reaktionen auf den Beitrag seien durchweg positiv ausgefallen, berichtete Dr. Arnold.
Zusammenarbeit mit anderen Branchenverbänden: TKB-Mitglieder beteiligen sich am Projekt „Praxisgerechte Regelwerke im Fußbodenbau“ (PRiF) gemeinsam mit anderen Branchenverbänden. Das Projekt wurde auf der BEB-Sachverständigen-Tagung 2021 vorgestellt. Auch hier ist das Ziel, inhaltsgleiche Merkblätter der jeweiligen Verbände in einem gemeinsamen Werk zusammenzufassen, bzw. die Anzahl der Merkblätter zu reduzieren. Die Ergebnisse sollten eigentlich anlässlich der Messe Estrich-Parkett-Fliese (EPF) in Feuchtwangen vorgestellt werden – aufgrund deren Verschiebung auf 2023 wird nach einem alternativen Rahmen gesucht.
Im BVPF-Sachverständigenbeirat brachten sich drei TKB-Mitglieder bei der Definition der Belegreife und dem Umgang mit „mageren“ Zementestrichen ein. Auch an den BVPF-Hinweisblättern zu Rollfixierungen und OSB-Platten als Verlegeuntergrund wirkte die TKB mit.
Brandprüfungen an Bodenbelägen: Die TKB führte zusammen mit dem TFI Aachen eine Untersuchung zum Brandverhalten von textilen Bodenbelägen durch. Ziel war es, bestimmte Gruppen von Klebstoffen zu bilden, sodass später ein Test mit einem Musterklebstoff die Einzelprüfungen der Klebstoffhersteller ersetzen kann. Es wurde bei den Untersuchungen jedoch keine Beziehung zwischen den definierten Eigenschaften unterschiedlicher Klebstoffe hinsichtlich Festigkeit und Wärmestandverhalten gefunden: „Das Projekt ist daher eingestellt. Wir haben aber dabei viel über das Brandverhalten von textilen Bodenbelägen in Verbindung mit Klebstoffen gelernt“, sagte Dr. Arnold.
Normung in Deutschland: Die TKB trieb die Normung von Bodenspachtelmassen voran. Von der geplanten Anwendungsnorm DIN 53298-1 „Bodenspachtelmassen - Technische Beschreibung und Verarbeitung - Teil 1: Hydraulisch erhärtende Bodenspachtelmassen“ ist mittlerweile eine Normungsvorlage erstellt. Sie enthält technische Beschreibungen und Verlegehinweise. Die Veröffentlichung der finalen Norm ist für das 2. Quartal 2023 geplant.
Gegen die DIN 18560-1 „Estriche im Bauwesen - Allgemeine Anforderungen, Prüfung und Ausführung“ legte die TKB im Mai 2021 Einspruch gegen die darin definierte Prüfdauer der Bestimmung der Dimensionsstabilität ein. Der Einspruch sei bisher nicht bearbeitet worden.
Der Normentwurf DIN 18560-2 „Estriche im Bauwesen - Estriche und Heizestriche auf Dämmschichten“ wurde veröffentlicht. Hier ist vor allem die Anforderung der Schwindklasse 1 für die Festigkeitsklassen F6 und F7 für Magnesia- und Zementestriche ein wesentlicher Kritikpunkt der TKB. „Das wird noch zu intensiven Diskussionen führen“, sagte Dr. Arnold.
Die Bearbeitung der DIN 18560-8 „Estriche im Bauwesen - Oberflächenfertige Estriche mit gestalterischem Anspruch“ läuft derzeit. Diese Norm beinhaltet auch Sichtspachtelmassen.
Normung auf europäischer Ebene: Die TKB brachte sich bei der Erstellung der europäischen Norm prEN 17668 „Prüfverfahren zur Bestimmung der korrespondieren Luftfeuchte von mineralischen Untergründen“ ein. In dieser werden verschiedene Prüfverfahren beschrieben – eine davon ist die von der TKB favorisierte KRL-Methode. Rund 150 Einsprüche wurden bearbeitet – was laut Dr. Arnold sehr zur Qualitätsverbesserung der Norm beigetragen habe. Die Endabstimmung über die Norm läuft, ein Ergebnis wird Mitte des Jahres 2022 erwartet.
Bei den Normen ISO/DIS 5684 (emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe) und ISO/DIS 6076 (Spachtelzahnung) werden Veröffentlichungen im 2. bzw. 1. Quartal 2023 angestrebt, kündigte der TKB-Vorsitzende an.
Weitere laufende gefahrstoffrechtliche Themen: Im Rahmen der REACH-Verordnung wird für die Polymerregistrierung ein Vorschlag für 2022 erwartet. „Dies betrifft uns massiv, da viele unserer Klebstoffe auf Polymeren basieren. Uns erwartet ein hoher Verwaltungsaufwand“, sagte Dr. Arnold.
Zur REACH-Verordnung über die Einführung des Mixture Assessment Factor (MAF) sagte der TKB-Vorsitzende, dass hierbei das Zusammenwirken mehrerer Gefahrstoffe in einem Produkt erfasst werden soll. „Wir erwarten, dass die Kennzeichnungsschwelle für Gefahrstoffe weiter abgesenkt wird. Das macht es uns nicht leichter.“
Die TKB begleitet die laufende Projektarbeit beim Epoxidharz-Informations-System (EIS). Bei der CLP-Verordnung werde ein Entwurf zum Thema Mikroplastik in Kürze erwartet: „Mirkoplastik betrifft auch uns, z. B. in Dispersionsklebstoffen und im Dispersionspulver in Spachtelmassen“, sagte Dr. Arnold. Er rechnete mit zunehmenden Berichtspflichten für die Hersteller.
Die Überarbeitung von Umweltproduktdeklarationen (EPD) ist erfolgt.
Fachbereich keramische Fliesen: Die beiden Entwürfe der europäischen Normen EN 12004 (Fliesenklebstoffe) und EN 14891 (Verbundabdichtungen) wurden entsprechend den Vorgaben der EU-Kommission überarbeitet. „Beide Normenentwürfe liegen der EU-Kommission vor und müssen im Amtsblatt veröffentlicht werden. Seit 2019 hat die EU-Kommission allerdings keine harmonisierte Norm mehr im Amtsblatt veröffentlicht“, sagte der TKB-Vorsitzende. Von daher sei es fraglich, ob eine Veröffentlichung noch unter der aktuellen Bauproduktenverordnung (BPVO) erfolge.
Baurecht: Die TKB rechnet bei der künftigen Bauproduktenverordnung (BPVO) voraussichtlich mit einer Komplettüberarbeitung. „Wir als Anwender wollen das nicht, aber die EU-Kommission will das so“, sagte Dr. Arnold dazu. Der Schwerpunkt werde dann auf Hygiene und Nachhaltigkeit (Kreislaufwirtschaft) liegen. Eine harmonisierte Normung sei fraglich, eine Einführung im Jahr 2025 sehr unsicher, prognostizierte der TKB-Vorsitzende: „Es kann auch 2027 werden, oder früher. Die aktuelle Renovierungswelle könnte diesen Prozess beschleunigen.“
Vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) gab es erneut keine neuen Vorgaben, was die Zulassung von Produkten betrifft. „Für uns ist das eine gute Nachricht“, betonte Dr. Arnold abschließend.
Der FussbodenTechnik-Newsletter: Hier kostenlos anmeldenFoto/Grafik: Ardex
Das Highlight des TKB-Updates 2022 war eine Podiumsdiskussion. Dort tauschten sich Dr. Frank Gahlmann (Stauf und TKB-Mitglied), Ulrich Engels (Handwerker), Ralf Wollenberg (Handwerker und Sachverständiger), Klaus Winkels (Geschäftsführer Recht beim Industrieverband Klebstoffe), Carsten Seeger (Rechtsanwalt für Baurecht) und Dr. Norbert Arnold (Uzin Utz und TKB-Vorsitzender) aus.
Foto/Grafik: Ardex
Ralf Wollenberg (Mitte) vertrat die Ansicht, wenn es auf Tausenden von Baustellen gelebte Praxis sei, dass auf Altuntergründe verlegt werde, könne dies keine Sonderkonstruktion sein. Links Ulrich Engels, rechts Klaus Winkels.
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Klaus Winkels (Mitte) war der Überzeugung, dass man dem Handwerker grundsätzlich eine fachliche Expertise unterstellen dürfte. Wenn aber bei einer Verlegung etwas schiefgegangen sei, stelle sich dennoch die Frage nach der Haftung.
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Referent Dr. Frank Gahlmann, technischer Geschäftsführer bei Stauf, sagte: „Sonderkonstruktionen sind nichts Exotisches, sondern gehören zum täglichen Brot des Boden- und Parkettlegers.“
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Baurechtsanwalt Carsten Seeger widmete sich in seinem Vortrag der juristischen Bewertung von Sonderkonstruktionen. Er machte sofort klar, dass es dabei keine Patentlösung gebe.
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Der TKB-Vorsitzende Dr. Norbert Arnold fasste die wichtigsten Ereignisse der Branche im vergangen Jahr zusammen.
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Die TKB führte zusammen mit dem TFI Aachen eine Untersuchung zum Brandverhalten von textilen Bodenbelägen durch.
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Der Messgeräte-Hersteller Trotec brachte kürzlich einen kommerziellen KRL-Messbecher auf den Markt.
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Die TKB empfiehlt zur Ermittlung der korrespondierenden relativen Luftfeuchte für die Belegreife von Estrichen die Verwendung eines KRL-Messbechers.
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Das TKB-Merkblatt 1 erschien vor 25 Jahren – seit März 2022 ist eine überarbeitete Version verfügbar.
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Ein Beispiel für eine Sonderkonstruktion: das dünnschichtige Estrichsystem von Knauf.