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23.08.2024

Fragen und Antworten zum Umgang mit Asbest im Boden

Die für den Herbst 2024 angekündigte Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bringt wichtige Änderungen für den Umgang mit Asbest – auch für bodenverlegende Handwerker. Die neue Regelungen basieren auf den Ergebnissen des nationalen Asbestdialogs und europäischen Richtlinien. Auf der Gemeinschaftstagung Estrich-Parkett-Belag 2024 am Nürburgring gab Andrea Bonner, Referentin der Berufsgenossenschaft Bau (BG Bau), den Parkett-, Boden- und Estrichlegern Tipps zum Umgang mit Asbest beim Bauen im Bestand.

Wenn man Statistiken zu Bautätigkeiten unter die Lupe nimmt, fließen mittlerweile ungefähr 80 % der Investitionen in das Bauen im Bestand. Gerade in älteren Gebäuden stoßen Handwerker dabei regelmäßig auf asbesthaltige Baumaterialien. Wenn man Bestandsgebäude hinsichtlich einer solchen Schadstoffbelastung betrachtet, bildet das Datum 31. Oktober 1993 eine zeitliche Zäsur: Zu diesem Zeitpunkt trat das nationale Verbot für die Herstellung und Verwendung asbesthaltiger Produkte in Kraft. Sämtliche Bestandsgebäude, die vor diesem Datum errichtet wurden, könnten demnach noch den krebserregenden Gefahrstoff Asbest enthalten.

1. Worin kam Asbest früher zum Einsatz?

Es gab mehr als 3.000 asbesthaltige Produkte auf dem deutschen Markt, die in Gebäuden und in technischen Anlagen eingesetzt wurden. Typische Produktgruppen, bei denen bodenverlegende Handwerker mit Asbest konfrontiert werden können, sind:

• Floor-Flex-Platten/Vinyl-Asbest-Platten: Bei der Untergrundvorbereitung werden Bodenhandwerker häufiger mit Floor-Flex-Platten konfrontiert, die in der Regel ausgebaut werden müssen, denn eine feste Überdeckung mit einem neuen Bodenbelag ist nicht zulässig. Die Platten weisen einen durchschnittlichen Asbestgehalt von 5 % auf und gelten als festgebundenes Asbestprodukt. In der Regel gibt es unter den Platten einen schwarzen Kleber – meistens Bitumenkleber, der mit einer hohen Trefferwahrscheinlichkeit ebenfalls Asbest enthalten kann. Manch ein Handwerker setzte Asbest früher händisch als Stellmittel oder Zuschlag ein. Wenn man heute bei Bodenbelagsarbeiten einen solchen Kleber abträgt, ist mit einer Freisetzung von Asbest zu rechnen. Problem: Manchmal sieht der Handwerker die Platten nicht sofort, weil sie bereits mehrfach mit anderen Bodenbelägen überdeckt wurden.

• Cushion-Vinyl-Beläge (CV-Beläge) CV-Beläge waren besonders in den 1970er- bis Anfang der 1980er-Jahre beliebt. Die Gefahr versteckte sich in der unteren Trägerschicht: der Asbestpappe. Diese besteht bis zu 90 % aus Asbestfasern. Da nur wenig Bindemittel drumherum verwendet wurde, handelt es sich um ein schwach gebundenes Asbestmaterial. „Bei der Entfernung dieser Bodenbeläge kommt es zu einer sehr hohen Asbestfaserfreisetzung“, warnte Andrea Bonner die Bodenhandwerker. Für den Ausbau dieser Beläge gab es sogar mal ein besonders emissionsarmes Verfahren: Der Belag wurde mit einer 80 kg schweren Stachelwalze perforiert und mit einer wässrigen Lösung geflutet, um die Pappe zu tränken und den Belag am kommenden Tag auszubauen. „Das Verfahren ist zurückgezogen worden, weil es in der Durchführung nur schwer anwendbar war. Problematisch war auch, dass teilweise Pappe am Untergrund haften blieb“, begründete Andrea Bonner. Beim Abtragen der Pappereste mit einem Stripper oder einem Schleifgerät kann eine hohe Faserfreisetzung die Folge sein.

• Asbestfreier PVC-Belag, darunter Asbest-Pappe: Es gibt auch die Verlegesituation, dass unter einem asbestfreien PVC-Belag eine Trittschalldämmung aus asbesthaltiger Pappe verlegt wurde. Wenn ein solcher Belag aus den 1960er- bis 1980er-Jahren ausgebaut wird, muss der Handwerker besonders kritisch schauen, was noch alles darunter liegt.

• Asphalthartfliesen: Es handelt sich um quadratische Fliesen, die u. a. in Werkstätten, Schul-Werkräumen, Bahnhöfen, Produktionshallen und Markthallen eingebaut wurden, weil sie besonders strapazierfähig sind. Die Fliesen enthalten als Bindemittel in der Regel Bitumen oder Teerpech mit hohen Gehalten von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Aber auch Asbest wurde zugemischt. „Der Handwerker kommt eigentlich nicht drumherum, mit einer Analyse feststellen zu lassen, welche Stoffe enthalten ist“, empfahl Andrea Bonner. Der Asbestanteil sei zwar fest gebunden, aber bei der Sanierung müsse der Verleger darauf achten.

• Linoleum und Stragula: Auch bei dem früher beliebten Belag Stragula wurde Asbest als Stellmittel eingesetzt.

• Magnesia/Magnesit-Estriche: Die Böden kamen als Industriefußböden bis in die 1980er-Jahre zum Einsatz in vorwiegend gewerblich und industriell genutzten Bereichen. Es sind in der Regel die oberen 2 cm des Bodens, denen Verarbeiter oft erst vor Ort Asbest beimischten. Häufig erfolgte die Beimischung ungleichmäßig, sodass eine Probenahmestelle pro Verlegefläche nicht ausreicht, weil sie nicht ausreichend Sicherheit bietet.

• Putze, Spachtel, Fliesenkleber: 2015 veröffentlichte der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) und der Gesamtverband Schadstoffsanierung (GVSS) ein Diskussionspapier, das Asbest auch in Putzen, in Spachteln und Fliesenklebern eingebracht wurde. Asbest wurde den Baustoffen nicht nur bei der Produktion beigemischt. Handwerker setzten den Materialien auch beim Verarbeiten vor Ort Asbest zu, zum Beispiel beim Putz-Einbau im Sommer sorgte das „Wundermittel“ Asbest dafür, dass der Putz nicht zu schnell abtrocknete und dadurch Schaden nahm. Auch bei Ausgleichsmassen kam Asbest durchaus zum Einsatz.

„Wir setzen uns seit 2015 beim Bauen im Bestand mit abesthaltigen Materialien auseinander, die bislang gar nicht so im Fokus standen“, fasste Andrea Bonner die Liste der belasteten Produktgruppen zusammen. Für die neue Gefahrstoffverordnung soll künftig gelten: Bei allen Gebäuden, die vor dem Verwendungsverbot am 31. Oktober 1993 errichtet wurden, muss der Verarbeiter mit asbesthaltigen Materialien rechnen. Dies ist eine Umkehr zum bekannten Vorgehen: Bislang wurde in der Regel untersucht, ob im Objekt Asbest enthalten ist. Künftig geht es darum, dass man Asbest automatisch unterstellt und es durch eine Beprobung ausschließen muss, um auf asbestspezifische Schutzmaßnahmen verzichten zu können.

2. Worauf muss der Handwerker beim Umgang mit Asbest achten?

Beim Umgang mit Asbest gelten strikte Vorschriften: Tätigkeiten mit Asbest sind grundsätzlich verboten, außer es handelt sich um Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (sogenannte ASI-Arbeiten). Andrea Bonner machte deutlich, was erlaubt ist: „Handwerker dürfen – mit entsprechender Qualifikation – Abbrucharbeiten durchführen. Unter Abbruch versteht man das vollständige Entfernen von Baumaterialien, die asbesthaltig sind – den Bodenbelag, den Kleber und den Estrich.“ Bei Tätigkeiten mit schwachgebundenem Asbest, müssen die Unternehmen, die ASI-Arbeiten ausführen wollen, gemäß Gefahrstoffverordnung eine behördliche Zulassung als Sanierungsfachbetrieb besitzen. Diese Zulassung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen die notwendigen personellen und technischen Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählt z. B. die den Arbeiten und dem damit verbundenen Risiko entsprechende Sachkunde. Neben technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zwingend umzusetzen sind, müssen die Handwerker bei den Arbeiten eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen. Dazu gehören Atemschutzmasken, Schutzanzüge, Handschuhe und bei Bedarf weitere Schutzmaßnahmen, die je nach Art und Umfang der Arbeiten variieren können.

3. Wer ist verantwortlich, festzustellen, ob Asbest enthalten ist oder nicht?

Momentan fällt die Informationsermittlung und damit die Asbest-Überprüfung dem ausführendes Gewerk zu. Die Handwerker sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dafür verantwortlich, sich Informationen zusammenzustellen, mit welchen Stoffen sie es vor Ort zu tun haben. Im Moment heißt es in der Gefahrstoffverordnung, dass der Unternehmer solche Informationen beim Bauherrn abfragen kann. Der Bauherr ist im Moment in der relativ günstigen Position, dass er nicht konkret Informationen liefern muss, sondern „dem Handwerker als Ansprechpartner genannt wird.“

In der neuen Gefahrstoffverordnung sollen sogenannte Veranlasserpflichten eingeführt werden. Der Veranlasser – sprich: der Bauherr oder der Auftraggeber – haben konkrete Mitwirkungs- und Informationspflichten. Bei Asbest soll die verpflichtende Mindestinformation das Baujahr des Gebäudes beinhalten. Bei einem Baujahr vor 1993 muss grundsätzlich von Asbest ausgegangen werden. „Handwerker können mit dem Bauherrn in den Dialog eintreten und ankündigen, dass sie die vorgesehenen Bodenbelagsarbeiten unter asbestspezifischen Schutzmaßnahmen planen und durchführen müssen“, erklärte Andrea Bonner. Eine solche Asbestvermutung lasse sich durch eine Beprobung widerlegen. Bei einem keramischen Fliesenbelag in einem Badezimmer sei dies in der Regel mit ein bis zwei Proben erledigt. Beim Magnesit-Estrich seien je nach Größe der Fläche mehrere Proben erforderlich, um eine verlässliche Aussage treffen zu können. Die VDI-Richtlinie VDI 6202 Blatt 3 liefert eine Grundlage für die Erkundung und Bewertung von Asbest in Gebäuden.

4. Was ist ein risikobasiertes Maßnahmenkonzept?

Welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, hängt vom Faserfreisetzungspotenzial, das von den Tätigkeiten ausgeht, und dem damit verbundenen Risiko ab. Es gibt künftig eine Einteilung in drei Risikobereiche (niedrig, mittel, hoch) statt zwischen fest und schwach gebundenem Asbest zu unterscheiden. Tätigkeiten mit hohem Risiko dürfen nur von spezialisierten Fachbetrieben durchgeführt werden​. Diese Maßnahmen sollen den Gesundheitsschutz von Handwerkern erheblich verbessern und das Risiko arbeitsbedingter Krebserkrankungen durch Asbest minimieren.

5. Wie kann sich der Handwerker fortbilden?

Für die verantwortliche Person im Betrieb, zu deren Aufgaben die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zählt, sowie für die aufsichtführende Person ist eine Sachkundenachweis erforderlich. Neu eingeführt werden die sogenannten „Grundkenntnisse Asbest“ für alle Beschäftigten beim Bauen im Bestand. Die Grundkenntnisse setzen sich aus theoretischen und praktischen Lehrinhalten zusammen. Für die theoretische Informationen hat die BG Bau entsprechende Lehreinheiten zusammengestellt, die beispielsweise auch per E-Learning erworben werden können. Das E-Learning ist auf der Webseite der BG Bau unter www.bgbau.de/asbest frei zugänglich. Interessierte können sich wahlweise informieren oder sich mit Namen anmelden, eine Lernerfolgskontrolle absolvieren und erhalten ein Zertifikat für den Erwerb der theoretischen Grundkenntnisse. Die Grundkenntnisse sollen künftig auch in die Bodenhandwerker-Ausbildung integriert werden.

Die BG Bau bietet im Rahmen des E-Learnings Module, die sich mit dem Erkennen asbesthaltiger Materialien beschäftigen. Es gibt das Modell eines „Asbesthauses“, in dem man sich virtuell bewegen und Oberflächen anklicken kann. Auf diese Weise lernt der Verarbeiter die Gefährdungen kennen, und welche Erkrankungen daraus resultieren können. Die BG Bau gibt Antworten auf die Frage: Welche Werkzeuge und Materialien brauche ich vor Ort? Was tun bei Asbestverdacht, wenn man vom Veranlasser keine Informationen erhält? Ergänzend können sich Interessierte in der Branchenlösung „Asbest beim Bauen im Bestand“ informieren. Sie behandelt in erster Linie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber. Andrea Bonner kündigte an, dass die Broschüre ergänzend nach und nach Tätigkeitsdatenblätter als „Leitfaden“ fürs Handwerk zur Verfügung gestellt werden.

6. Was ist das Schutzpaket der BG Bau fürs Bauen im Bestand?

Beim Schutzpaket der BG Bau für das Bauen im Bestand geht es um eine beitragsunabhängige Arbeitsschutzprämie für Mitgliedsbetriebe. Ein solches Komplettpaket umfasst ein abgesaugtes Gerät, einen Entstauber, die Möglichkeit der Abschottung, eine Schleuse und persönliche Schutzausrüstung (PSA) sowie einen Luftreiniger: Die regulären Kosten betragen ungefähr 10.000 EUR. Die Hälfte davon erhalten Handwerker beitragsunabhängig von der BG Bau. Voraussetzung ist, dass die Hälfte der Beschäftigten eines Betriebs die Grundkenntnisse Asbest beim E-Learning der BG Bau erworben haben. An diese Bedingung ist die genannte Arbeitsschutzprämie gekoppelt. Informationen unter www.bgbau.de/asbest.

Literatur-Tipps:

- VDI und Gesamtverband Schadstoffsanierung, Handlungsfelder, Asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber in Gebäuden

- DGUV Information 201-012, Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien

- Nationaler Asbestdialog, Maßnahmenpaket – Diskussionsgrundlage für das 3. Dialogforum, Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, www.asbestdialog.de

- Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden, BAuA, BBSR, UBA

- Branchenlösung Asbest beim Bauen im Bestand, Handlungshilfe für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern, BG Bau, BG Holz und Metall sowie BG Energie, Textil, Elektro und Medienerzeugnisse, abrufbar unter www.bgbau.de/asbest

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Foto/Grafik: Wollenberg
Die ursprünglich mit schwarzem Kleber verlegten Flexfliesen wurden beim Belagswechsel einfach überspachtelt und Vinylplanken verklebt. Beim erneuten Austausch wurde der Bodenleger überraschend mit Asbest konfrontiert. Tipp: Aus der Fußbodenkonstruktion vor der Neuverlegung eine Probe nehmen.
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Foto/Grafik: Wollenberg
Hier handelt es sich um im klassischen Muster verlegte Flexfliesen mit schwarzem asbesthaltigen Kleber, die man häufig in Gebäuden aus den 1960er-Jahren vorfindet. Am Rand lässt sich das doppelseitige Klebeband erahnen. In diesem Fall müssen beim Bodenleger sofort die Alarmglocken schrillen und die Verlegearbeiten wegen Asbestgefahr abgebrochen werden.
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Schleifen asbesthaltiger Untergründe mit einer Unterdruck-Schleifmaschinen, hier von MKS Funke: Damit kein Asbest freigesetzt wird, schaltet die Maschine bei Druckabfall automatisch ab.
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Der angeschlossene Staubaubscheider fängt den Schleifstaub auf und sammelt ihn in einem Endlosschlauch.
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Der mit Schleifstaub gefüllte Folien-Endlosschlauch wird mit Kabelbindern verschlossen.
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Die asbesthaltigen Säcke und Beläge werden in blaue Säcke verpackt, verschlossen und mit einem Asbest-Warnschild gesichert.
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Der zweifach verpackte asbesthaltige Schleifstaub und die Altbeläge werden im Bigpack vom Entsorger abgeholt.
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Der schwarze Kleber hält die Flexfliesen nicht mehr, sodass man sie einfach aufnehmen und stapeln kann. Sie werden zuvor mit einer filmbildenden Grundierung eingestrichen, die für eine Staubbindung sorgt.
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Verschiedene Schichten auf einen Blick: Unten der geschliffene Rohestrich, dann ein schwarzer asbesthaltiger Klebers und darauf eine hellgraue Spachtelmasse, die schon einmal mit einem neuen Belag saniert wurde.
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Foto/Grafik: SN-Verlag
Die Asbest-Expertin: Andrea Bonner ist Referentin bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau), wo sie sich vor allem mit Gebäudeschadstoffen und Biostoffen beschäftigt. Sie ist Diplom-Ingenieurin und arbeitet im Bereich Prävention in Karlsruhe. Eine ihrer Hauptaufgaben ist die Entwicklung und Aktualisierung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere der TRGS 519 und TRGS 524, die den Umgang mit Asbest und anderen gefährlichen Stoffen in Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten regeln​. Andrea Bonner hält regelmäßig Vorträge auf Fachkongressen und Tagungen.
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